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Mükusch Einrichtungen - Ihr Kompletteinrichter

Leistungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

 

I. Geltungsbereich – Vertragsgegenstand

1.  Unsere AGB gelten für die Erbringung von Werkleistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.

2.  Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bauleistungen vorbehaltslos ausführen.

 

II. Angebot und Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

1.  Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten und gegebenenfalls Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

2. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben binden uns nur bei ausdrücklicher Zusicherung. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen daher ohne unsere Erlaubnis weder verwertet noch öffentlich wiedergegeben werden.

 

III. Leistung

1. Die Leistungsfrist beginnt mit dem Versand der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.

2.  Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie Kündigungen von Mitarbeitern, Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, gleichviel wo diese Hindernisse eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist angemessen.

3.  Teilleistungen sind zulässig, es sei denn, dass nur die Gesamtleistung dem berechtigten Interesse des Bestellers entspricht.

4.  Der Besteller kann die Einhaltung der Leistungsfrist nur verlangen, wenn er selbst seine Vertragspflichten erfüllt hat.

5. Wenn dem Besteller durch unseren Verzug ein Schaden erwächst, kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Entschädigung bis höchstens 5 % des Wertes der Lieferung fordern.

6.  Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, so trägt er die Kosten der Lagerung; bei Lagerung in unserem Betrieb mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für einen Monat. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

7. Bei Leistungsverzug kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

8.  Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er hinsichtlich des Teils der Leistung zum Rücktritt berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich wurde. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur, soweit die Unmöglichkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

9.  Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

 

IV. Gefahrübergang

 1.  Die Gefahr geht mit dem Versand der Leistung ab Werk Obermaiselstein oder deren Abholung von dort auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn wir noch Nebenleistungen, wie Versandkosten, Anfuhr, Aufstellung oder Montage übernommen haben.

2.  Verzögert sich der Versand der Leistung durch ein Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. 

3.   In allen Fällen, in denen die Gefahr auf den Besteller übergeht, bevor die Leistung ihn erreicht, kann er auf seine Kosten deren Versicherung nach Art und Umfang durch uns verlangen.

4.   Angelieferte Gegenstände, die nur unwesentliche Mängel aufweisen, muss der Besteller annehmen. Seine Gewährleistungsansprüche werden hierdurch nicht berührt.

 

V. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzu.

2.  Die Zahlung ist bar in unseren Geschäftsräumen zu leisten oder auf unser Bankkonto zu überweisen. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Tun wir es dennoch, so nur zahlungshalber. Erst der eingelöste Betrag gilt als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen trägt der Besteller. Grundsätzlich ist die Zahlung wie folgt zu erbringen:

- 40 % nach Auftragsbestätigung

- 40 % nach Mitteilung der Versandbereitschaft

- 20 % nach Fertigstellung und Rechnungserhalt

- Die Teilzahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung fällig.

3.  Skonti und Rabatte können nur gewährt werden nach Vereinbarung. Sie entfallen, wenn die Bedingungen für die Gewährung von Skonti und Rabatten vom Besteller nicht eingehalten werden.

4.  Bei Verzug des Bestellers, auch nur mit einer Teilzahlung oder bei einer Gefährdung unserer Ansprüche, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller durch schriftliche Erklärung sofort fällig zu stellen.

5.  Für den Fall des Verzugs hat der Besteller einen Zins von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Jede Mahnung kostet Euro 10,00 zuzüglich MwSt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6.  Der Besteller darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen etwaiger Mängelrügen oder Gegenansprüche darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zur völligen Befriedigung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Der Besteller darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme des Gegenstands durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Falls wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend machen oder den Gegenstand pfänden, gilt das nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag.

2. Der Besteller ist berechtigt, den in unserem Eigentum stehenden Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns aber schon jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab und zwar gleichgültig, ob der Vorbehaltsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung veräußert oder ob er mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht.

Wird der Vorbehaltsgegenstand nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Gegenständen, die uns nicht gehören, weiterveräußert, oder wird er mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Preises für den Vorbehaltsgegenstand als abgetreten.

3.  Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jetzt schon, dies nicht zu tun. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Preises für den Vorbehaltsgegenstand zu.

4.  Bei Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes erwerben wir das Eigentum an dem neuen Gegenstand, ohne hierdurch verpflichtet zu werden.

5.  Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Verkehrswerts unseres Gegenstands zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt den neuen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt.

6.  Sofern wir Wechsel als Zahlungsmittel annehmen, besteht unser Eigentum am Vorbehaltsgegenstand solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Wechsel, die aufgrund der abgetretenen Forderung beim Besteller eingehen, werden hiermit an uns abgetreten und vom Besteller indossiert. Der Besteller verwahrt sie für uns.

7.  Der Besteller trägt die Gefahr für den von ihm verwahrten, in unserem Eigentum stehenden Gegenstand. Er ist verpflichtet, ihn sorgfältig zu verwahren und ausreichend zu versichern. Den im Schadensfall entstehenden Ersatzanspruch gegen die Versicherung tritt er schon jetzt als erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Dies gilt auch, wenn die Versicherung den insgesamt entstandenen Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir auch dann voll entschädigt werden.

 

VII. Gewährleistung und Haftung für Schäden

Für Mängel der Leistung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1.  Alle Teile, die sich als unbrauchbar oder als in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen, werden nach unserer Wahl ausgebessert oder durch neue Teile ersetzt. Hierzu hat uns der Besteller nach vorheriger Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten, gerechnet ab unserer Ankündigung eines Nachbesserungs- bzw. Neulieferungstermins die Nachbesserung bzw. Neulieferung anzunehmen. Geschieht dies nicht, sind wir auch hier von der Mängelhaftung befreit.

2. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung infolge eines vor dem Gefahrenübergang eingetretenen Umstandes, insbesondere wegen eines Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlers, unbrauchbar oder nur erheblich eingeschränkt brauchbar ist. Für Teile, die nach ihrer Beschaffenheit oder Verwendungsart einem vorzeitigen Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, haften wir nicht; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder wegen äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

3. Da Holz ein Naturstoff ist, gelten geringfügige Farbabweichungen und Unterschiedlichkeiten in der Maserung, die den ästhetischen Gesamteindruck nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, feine Risse und Verziehungen in Teilen aus Massivholz nicht als Mangel.

4. Wie übernehmen keine Gewähr für Schäden, die infolge unsachgemäß durchgeführter Änderungen und Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers entstehen.

5.  Für etwaige Mängel leisten wir nur Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach unserer Wahl. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen unserer Haftungsbeschränkung verlangen.

6. Die Aufwendungen, die durch die Ausbesserung oder Ersatzleistung entstehen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir.

7.  Offensichtliche Mängel können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen gerügt werden. Sie beginnt mit dem Tag nach der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme des Werkes. Wenn innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge eingeht, gilt das Werk als genehmigt. Im Übrigen gilt für die Verjährung der Mängelansprüche § 634 a) BGB. Danach verjähren die Ansprüche gemäß § 634 a) I Ziff. 1 in 2 Jahren.

8.   Für   S c h ä d e n   haften wir wie folgt:

Für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt nur wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

Eine eventuelle Haftpflicht ist begrenzt für Personen- und Sachschaden auf 3 Mio. Euro.

Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB).

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

 

VIII. Rechtswahl – Gerichtsstand

1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Sonthofen bzw. das Landgericht Kempten.